Artikel 46 GWVO – Familienmitglieder politisch exponierter Personen und politisch exponierten Personen bekanntermaßen nahestehende Personen

Die in den Artikeln 42, 44 und 45 genannten Maßnahmen gelten auch für Familienmitglieder politisch exponierter Personen oder für Personen, die politisch exponierten Personen bekanntermaßen nahestehen.