Artikel 50 GWVO – Leitlinien für die Inanspruchnahme anderer Verpflichteter

Die AMLA gibt bis zum 10. Juli 2027 Leitlinien für die Verpflichteten zu folgenden Punkten aus:

a)die Bedingungen, die für Verpflichtete akzeptabel sind, um — auch im Fall einer Sorgfaltsprüfung gegenüber Kunden aus der Ferne — auf die von einem anderen Verpflichteten eingeholten Informationen zurückzugreifen;
b)Rolle und Verantwortung der beteiligten Verpflichteten bei Inanspruchnahme eines anderen Verpflichteten;
c)aufsichtliche Vorgehensweisen bei Inanspruchnahme eines anderen Verpflichteten.