Artikel 62 GWVO – Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer

(1)   Juristische Personen und Trustees von Express Trusts oder Personen, die entsprechende Positionen in ähnlichen Rechtsvereinbarungen innehaben, stellen sicher, dass die Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer, die sie besitzen, den Verpflichteten im Rahmen von Verfahren der Sorgfaltsprüfung gegenüber Kunden gemäß Kapitel III zur Verfügung stellen oder an die Zentralregister übermitteln, angemessen, zutreffend und auf dem neusten Stand sind.

Die in Unterabsatz 1 genannten Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer umfassen Folgendes:

a)alle Vor- und Nachnamen, Geburtsort und vollständiges Geburtsdatum, Wohnanschrift, Land des Wohnsitzes und Staatsangehörigkeit(en) des wirtschaftlichen Eigentümers, Nummer eines Ausweisdokuments wie Pass oder Personalausweis und — sofern vorhanden — eindeutige persönliche Identifikationsnummer, die der Person vom Land ihres gewöhnlichen Aufenthalts zugewiesen wurde, sowie eine allgemeine Beschreibung der Quellen dieser Nummern;
b)Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses an der juristischen Person oder der Rechtsvereinbarung, ob über eine Eigentumsbeteiligung oder anderweitige Kontrolle, sowie das Datum ab dem das wirtschaftliche Interesse besteht;
c)Angaben zu der juristischen Person, deren wirtschaftlicher Eigentümer die natürliche Person gemäß Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe b ist, oder — im Fall von Rechtsvereinbarungen, deren wirtschaftlicher Eigentümer die natürliche Person ist — grundlegende Informationen über die Rechtsvereinbarung;
d)umfasst die Eigentümer- und Kontrollstruktur mehr als eine juristische Person oder eine Rechtsvereinbarung, eine Beschreibung dieser Struktur, einschließlich der Namen und, sofern vorhanden, der Kennnummern der einzelnen juristischen Personen oder Rechtsvereinbarungen, die Teil dieser Struktur sind, und einer Beschreibung der Beziehungen zwischen ihnen, einschließlich des Anteils an den gehaltenen Anteilen;
e)wird eine Kategorie von Begünstigten gemäß Artikel 59 ermittelt, eine allgemeine Beschreibung der Merkmale der Kategorie von Begünstigten;
f)werden Objekte einer Ermächtigung und Letztbegünstigte bei Nichtausübung der Ermächtigung gemäß Artikel 60 ermittelt, folgende Angaben: i) bei natürlichen Personen deren Vor- und Nachnamen,   ii) bei juristischen Personen und Rechtsvereinbarungen deren Namen,   iii) bei Kategorien von Objekten einer Ermächtigung oder Letztbegünstigten bei Nichtausübung der Ermächtigung deren Beschreibung.

(2)   Juristische Personen und Trustees von Express Trusts oder Personen, die eine entsprechende Position in einer ähnlichen Rechtsvereinbarung innehaben, holen innerhalb von 28 Kalendertagen nach der Gründung der juristischen Person oder der Errichtung der Rechtsvereinbarung angemessene, zutreffende und aktuelle Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer ein. Diese Angaben werden umgehend, in jedem Fall aber innerhalb von 28 Kalendertage nach einer diesbezüglichen Änderung sowie jährlich aktualisiert.