Artikel 1 GWVO – Gegenstand

Mit dieser Verordnung wird Folgendes geregelt:

a)die Maßnahmen, die Verpflichtete anzuwenden haben, um Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verhindern;
b)die Anforderungen für die Transparenz des wirtschaftlichen Eigentums bei juristischen Personen, Express Trusts und ähnlichen Rechtsvereinbarungen;
c)die Maßnahmen zur Eindämmung des Missbrauchs anonymer Instrumente.