Mit dieser Verordnung wird Folgendes geregelt:
a) die Maßnahmen, die Verpflichtete anzuwenden haben, um Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verhindern;
b) die Anforderungen für die Transparenz des wirtschaftlichen Eigentums bei Rechtsträgern und Rechtsvereinbarungen;
c )die Maßnahmen zur Eindämmmung des Missbrauchs von Inhaberinstrumenten.