Artikel 84 GWVO – Auskunftsersuchen an das OLAF

(1)   Das OLAF beantwortet begründete Auskunftsersuchen einer zentralen Meldestelle rechtzeitig, wenn diese Informationen für die Wahrnehmung der Aufgaben der zentralen Meldestelle gemäß Kapitel III der Richtlinie (EU) 2024/1640 erforderlich sind.

(2)   Das OLAF kann die Bereitstellung der in Absatz1 genannten Informationen aufschieben oder ablehnen, wenn es wahrscheinlich ist, dass sich diese Bereitstellung negativ auf eine laufende Untersuchung auswirken würde. Das OLAF teilt der ersuchenden zentralen Meldestelle unter Angabe der Gründe rechtzeitig mit, wenn die Bereitstellung solcher Informationen aufgeschoben oder abgelehnt wird.