Geldwäscheverordnung (GWVO): Wo Risikomanagement und Sorgfaltspflichten künftig geregelt sind
Das Risikomanagement und die Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden verschwinden nicht mit der geplanten Ablösung des Geldwäschegesetzes. Ihre zentralen Anforderungen finden sich künftig unmittelbar in der EU-Geldwäscheverordnung: in Kapitel II, Artikel 9 bis 18 GWVO, und Kapitel III, Artikel 19 bis 50 GWVO. Für Verpflichtete verändert sich damit nicht nur die Fundstelle. Die GWVO ordnet Verantwortlichkeiten, Prüfpflichten und Auslagerungsgrenzen neu und enthält konkrete Vorgaben für die Umsetzung.
Unser vorheriger Beitrag „Entwurf-Geldwäschebekämpfungsgesetz (GwBG)“ hat gezeigt, wie sich die deutsche Gesetzesstruktur verändern soll: Das neue nationale Gesetz konzentriert sich insbesondere auf ergänzende Bestimmungen, Register, FIU, Aufsicht und Durchsetzung. Die bisherigen eigenständigen Abschnitte „Risikomanagement“ und „Sorgfaltspflichten in Bezug auf Kunden“ erscheinen im GwBG-Entwurf nicht mehr.
Die Anschlussfrage lautet deshalb: Wo müssen Geldwäschebeauftragte, Geschäftsleitungen und operative Fachbereiche ihre Anforderungen künftig nachlesen?
Die Antwort führt zur Verordnung (EU) 2024/1624, der EU-Geldwäscheverordnung, kurz GWVO. Sie gilt grundsätzlich ab dem 10. Juli 2027 unmittelbar in den Mitgliedstaaten. Für die in Artikel 3 Nummer 3 Buchstaben n und o genannten Fußballvermittler und Profifußballvereine sieht Artikel 90 den 10. Juli 2029 vor.
Anders als der im vorherigen Beitrag behandelte deutsche Referentenentwurf ist die GWVO bereits ein erlassener Rechtsakt. Die nachfolgende Einordnung beruht auf ihrer Amtsblattfassung vom 19. Juni 2024. Aussagen zum GwBG beziehen sich auf den im Vorgängerartikel untersuchten Entwurfsstand vom 28. Oktober 2026.
1. Vom GwG zur GWVO: Die beiden zentralen Fundstellen
| Bisheriger Regelungsbereich | Zentrale Fundstelle in der GWVO | Inhalt |
|---|---|---|
| Abschnitt 2 GwG: Risikomanagement, §§ 4-9 GwG | Kapitel II: Interne Strategien, Verfahren und Kontrollen der Verpflichteten, Artikel 9-18 GWVO | Organisation, Risikobewertung, Compliance-Funktionen, Mitarbeiter, Gruppen und Auslagerung |
| Abschnitt 3 GwG: Sorgfaltspflichten in Bezug auf Kunden, §§ 10-17 GwG | Kapitel III: Sorgfaltsprüfung gegenüber Kunden, Artikel 19-50 GWVO | Anwendung und Umfang der Kundenprüfung, Identifizierung, Monitoring, Drittstaaten, vereinfachte und verstärkte Maßnahmen sowie Inanspruchnahme anderer Verpflichteter |
Diese Gegenüberstellung beschreibt die inhaltlichen Schwerpunkte, keine vollständige Eins-zu-eins-Verlagerung.
So stehen Aufzeichnung und Aufbewahrung, bisher in § 8 GwG und damit im Abschnitt zum Risikomanagement geregelt, künftig insbesondere in Artikel 77 GWVO. Die Auslagerung ist in Artikel 18 und damit im organisatorischen Kapitel II verankert. Nationale Sonderregelungen sind zusätzlich zu berücksichtigen.
Eine Umsetzungssynopse darf deshalb nicht nur Abschnitte nebeneinanderstellen. Sie muss einzelne Pflichten ihren künftigen Rechtsgrundlagen zuordnen.
2. Risikomanagement: Kapitel II der GWVO umfasst mehr als die Risikoanalyse
Kapitel II besteht aus drei Abschnitten:
| Abschnitt | Artikel | Regelungsgegenstand |
|---|---|---|
| Abschnitt 1 | 9-15 GWVO | Interne Strategien, Verfahren und Kontrollen, Risikobewertung und Mitarbeiter |
| Abschnitt 2 | 16-17 GWVO | Bestimmungen für Gruppen |
| Abschnitt 3 | 18 GWVO | Auslagerung |
Damit verbindet die GWVO die Ermittlung von Risiken mit der Organisation ihrer Steuerung: Welche Risiken bestehen? Welche Verfahren gelten? Wer entscheidet? Wer kontrolliert? Welche Aufgaben darf ein Dienstleister übernehmen?
Artikel 9 GWVO: Interne Strategien, Verfahren und Kontrollen
Artikel 9 GWVO enthält den organisatorischen Rahmen. Er erfasst unter anderem die unternehmensweite Risikobewertung, den Risikomanagementrahmen, Kundenprüfungen, Verdachtsmeldungen, Auslagerungen, Aufzeichnungen, Datenschutz, Mitarbeiterüberprüfungen und Schulungen.
Hinzu kommen interne Kontrollen und eine unabhängige Audit-Funktion zur Prüfung der Strategien, Verfahren und Kontrollen. Gibt es keine unabhängige Audit-Funktion, kann die Prüfung durch einen externen Sachverständigen erfolgen.
Die Anforderungen sind schriftlich festzuhalten. Interne Strategien müssen vom Leitungsorgan in seiner Leitungsfunktion gebilligt werden; interne Verfahren und Kontrollen mindestens auf Ebene des Compliance-Managers.
Für die Praxis ist außerdem Artikel 9 Absatz 3 GWVO entscheidend: Werden Schwachstellen festgestellt, müssen Strategien, Verfahren und Kontrollen verbessert werden. Das verbindet die laufende Organisation unmittelbar mit der Mängelbeseitigung.
Artikel 10 GWVO: Unternehmensweite Risikobewertung
Die zentrale europäische Fundstelle für die bisher insbesondere in § 5 GwG geregelte Risikoanalyse ist Artikel 10 GWVO – Unternehmensweite Risikobewertung.
Die Bewertung umfasst Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie ausdrücklich das Risiko der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen.
Zu berücksichtigen sind mindestens die Risikovariablen und Risikofaktoren der Anhänge I bis III, die Risikobewertungen auf Unions- und nationaler Ebene, einschlägige sektorspezifische Bewertungen, Veröffentlichungen internationaler Standardsetzer und europäischer Stellen, Behördeninformationen sowie Informationen über den eigenen Kundenstamm.
Die Risikobewertung muss dokumentiert, aktuell gehalten und regelmäßig überprüft werden. Relevante interne oder externe Ereignisse können eine zusätzliche Überprüfung auslösen.
Eine besonders wichtige Schnittstelle besteht zu Geschäftsentscheidungen: Vor neuen Produkten, Dienstleistungen, Geschäftsmodellen, Vertriebskanälen oder Technologien sind die entsprechenden Risiken zu bewerten. Das gilt auch, bevor bestehende Angebote auf neue Kundensegmente oder geografische Gebiete ausgeweitet werden.
Ein jährlicher Bericht allein erfüllt diese anlassbezogene Aufgabe nicht. Der Prozess muss rechtzeitig in Produktfreigaben und Geschäftserweiterungen eingebunden sein.
Artikel 11 GWVO: Compliance-Manager und Geldwäschebeauftragter
Artikel 11 GWVO unterscheidet zwei Funktionen:
| Funktion | Zentrale Verantwortung |
|---|---|
| Compliance-Manager | Mitglied des Leitungsorgans in seiner Leitungsfunktion; Sicherstellung einer angemessenen und umgesetzten Organisation sowie ausreichender Ressourcen |
| Geldwäschebeauftragter | Zuständigkeit für Strategien, Verfahren und Kontrollen bei der täglichen Umsetzung; Behördenkontakt und Weiterleitung von Verdachtsmeldungen |
Der Geldwäschebeauftragte erstellt nach Artikel 10 Absatz 2 GWVO die unternehmensweite Risikobewertung. Das Leitungsorgan in seiner Leitungsfunktion billigt sie; ein vorhandenes Aufsichtsorgan wird informiert.
Artikel 11 enthält außerdem Anforderungen an Ressourcen, Informationszugang, unabhängige Berichtswege und den Schutz vor unzulässiger Einflussnahme. Unter den dort genannten Voraussetzungen dürfen Funktionen zusammengelegt werden. Daraus folgt jedoch keine allgemeine Freistellung von den zugewiesenen Aufgaben.
Artikel 12 bis 18 GWVO: Mitarbeiter, Gruppen und Dienstleister
Artikel 12 GWVO regelt die Kenntnis der Anforderungen und Schulungen. Artikel 13 betrifft die Integrität der Mitarbeiter, Artikel 14 GWVO Meldungen von Verstößen und Hinweisgeberschutz. Artikel 15 GWVO ordnet die Pflichten bei bestimmten Tätigkeiten im Beschäftigungsverhältnis zu.
Die gruppenweiten Anforderungen stehen in Artikel 16, die Anforderungen an Zweigniederlassungen und Tochterunternehmen in Drittländern in Artikel 17 GWVO.
Artikel 18 GWVO regelt die Auslagerung. Dabei bleibt der Verpflichtete für die ausgelagerten Aufgaben verantwortlich. Er muss die Vorgehensweise seines Dienstleisters verstehen und ihre risikomindernde Wirkung gegenüber der Aufsicht erläutern können.
Zudem enthält die Vorschrift konkrete Entscheidungsgrenzen. Dazu zählen insbesondere Vorschlag und Billigung der unternehmensweiten Risikobewertung, die Billigung interner Strategien, Verfahren und Kontrollen sowie Entscheidungen über Kundenrisikoprofile und die Aufnahme von Geschäftsbeziehungen. Besondere Ausnahmen, insbesondere für bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen, sind gesondert zu prüfen.
Operativ bedeutet das: Verträge, Leistungsbeschreibungen und Freigabeverfahren müssen zwischen vorbereitenden Tätigkeiten und den beim Verpflichteten verbleibenden Entscheidungen unterscheiden.
3. Risikomanagement: Thematische Zuordnung vom GwG zur GWVO
| Bisherige Vorschrift | Zentrale Anknüpfungspunkte in der GWVO |
|---|---|
| § 4 GwG – Risikomanagement | Artikel 9-11 GWVO: Organisation, Risikobewertung und Compliance-Funktionen |
| § 5 GwG – Risikoanalyse | Artikel 10 GWVO sowie Anhänge I–III |
| § 6 GwG – Interne Sicherungsmaßnahmen | Insbesondere Artikel 9 und 12-14 GWVO; bei Auslagerung Artikel 18 GWVO |
| § 7 GwG – Geldwäschebeauftragter | Artikel 11 GWVO |
| § 8 GwG – Aufzeichnung und Aufbewahrung | Insbesondere Artikel 77 GWVO; ergänzend Artikel 76 und 78 sowie besondere Dokumentationspflichten |
| § 9 GwG – Gruppenweite Pflichten | Artikel 16-17 GWVO |
Die Tabelle zeigt thematische Entsprechungen. Sie besagt weder, dass die Anforderungen unverändert bleiben, noch dass nationale Ergänzungen entfallen.
4. Kundensorgfaltspflichten: Kapitel III der GWVO
Die bisherigen §§ 10 bis 17 GwG werden auf europäischer Ebene nicht in einem einzigen Artikel zusammengefasst. Kapitel III verteilt die Kundenprüfung auf 32 Artikel GWVO in sechs Abschnitten.
| Abschnitt | Artikel | Inhalt |
|---|---|---|
| Allgemeine Bestimmungen | Artikel 19-28 GWVO | Auslöser, Maßnahmen, Identifizierung, Registerunstimmigkeiten, Geschäftszweck, Monitoring und technische Standards |
| Strategien gegenüber Drittländern | Artikel 29-32 GWVO | Unterschiedliche Drittlandrisiken und europäische Reaktionsmöglichkeiten |
| Vereinfachte Sorgfaltsprüfung | Artikel 33 GWVO | Voraussetzungen und zulässige Erleichterungen |
| Verstärkte Sorgfaltsprüfung | Artikel 34-46 GWVO | Erhöhte Risiken, besondere Geschäftsbeziehungen und PEP |
| Besondere Bestimmungen | Artikel 47 GWVO | Lebensversicherungen und andere Versicherungen mit Anlagezweck |
| Inanspruchnahme anderer Verpflichteter | Artikel 48-50 GWVO | Voraussetzungen, Informationszugang und weitere Konkretisierung |
Artikel 19 und 20 GWVO: Wann geprüft wird und was zu prüfen ist
Artikel 19 GWVO regelt, wann Sorgfaltsmaßnahmen anzuwenden sind. Dazu gehören insbesondere die Begründung einer Geschäftsbeziehung, bestimmte gelegentliche Transaktionen sowie Verdachtsfälle und Zweifel an Identifikationsdaten.
Artikel 20 GWVO legt fest, welche Maßnahmen erforderlich sind. Dazu zählen Kundenidentifizierung, Ermittlung und Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer, Verständnis von Zweck und angestrebter Art der Geschäftsbeziehung, Sanktionsprüfung, Prüfung des PEP-Status und kontinuierliche Überwachung.
Für gelegentliche Transaktionen sieht Artikel 19 GWVO grundsätzlich einen Schwellenwert von 10.000 Euro vor. Daneben bestehen besondere Tatbestände und Schwellenwerte, unter anderem für Geldtransfers, Kryptowerte, Bargeld und Glücksspiel.
Der allgemeine Schwellenwert ist keine Freigrenze für die Kundenprüfung. Bei der Begründung einer Geschäftsbeziehung oder einem Verdacht können die Pflichten unabhängig davon greifen.
Nach Artikel 20 Absatz 2 GWVO ist der Umfang der Maßnahmen anhand einer individuellen Risikoanalyse zu bestimmen. Absatz 4 verlangt, dass ihre Angemessenheit gegenüber der Aufsicht jederzeit nachgewiesen werden kann.
Artikel 21 bis 25 GWVO: Identifizierung, Registerabgleich und Geschäftszweck
Artikel 21 GWVO behandelt die Folgen, wenn erforderliche Sorgfaltsmaßnahmen nicht erfüllt werden können. Grundsätzlich ist dann von Transaktionen oder der Begründung einer Geschäftsbeziehung abzusehen beziehungsweise eine bestehende Beziehung zu beenden; eine Verdachtsmeldung ist in Betracht zu ziehen. Die Vorschrift enthält besondere Regelungen und Ausnahmen sowie Dokumentationspflichten.
Artikel 22 GWVO regelt die Feststellung und Überprüfung der Identität, Artikel 23 GWVO deren Zeitpunkt.
Artikel 24 GWVO betrifft Unstimmigkeiten zwischen Registerinformationen und den selbst eingeholten Angaben. Sie sind grundsätzlich unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Kalendertagen nach Feststellung, zu melden. Für bestimmte geringfügige Fehler oder veraltete Angaben ist unter Voraussetzungen zunächst eine Klärung mit dem Kunden möglich; diese Erleichterung gilt nicht für die bezeichneten Fälle mit erhöhtem Risiko.
Artikel 25 GWVO konkretisiert die Ermittlung von Zweck und angestrebter Art der Geschäftsbeziehung oder gelegentlichen Transaktion.
Diese Vorschriften müssen zusammenwirken: Ein Registerauszug allein erklärt weder die tatsächliche Geschäftstätigkeit noch die erwarteten Zahlungsströme eines Kunden.
Artikel 26 GWVO: Überwachung und Aktualisierung im Kundenbestand
Artikel 26 GWVO verbindet das Kundenwissen mit den tatsächlich ausgeführten Transaktionen. Zu prüfen ist, ob diese zur Geschäftstätigkeit und zum Risikoprofil passen sowie erforderlichenfalls zur Herkunft und Bestimmung der Gelder.
Für die Aktualisierung der Kundeninformationen gelten risikobasierte Höchstabstände:
| Kundenkategorie | Höchstabstand |
|---|---|
| Kunden mit erhöhtem Risiko, für die die verstärkten Maßnahmen gelten | Ein Jahr |
| Alle anderen Kunden | Fünf Jahre |
Zusätzlich sind anlassbezogene Überprüfungen und gegebenenfalls Aktualisierungen erforderlich, etwa bei maßgeblichen Veränderungen oder neuen relevanten Erkenntnissen.
Für die Umsetzung sind daher zwei Verfahren notwendig: die planmäßige Bestandskundenaktualisierung und die Überprüfung aufgrund konkreter Ereignisse.
Artikel 29 bis 46 GWVO: Drittlandrisiken, vereinfachte Maßnahmen und erhöhte Risiken
Artikel 29 bis 31 GWVO unterscheiden verschiedene Konstellationen von Drittlandrisiken. Artikel 32 ergänzt Leitlinien zu geografischen Risiken, Trends und Methoden. Eine Länderklassifizierung muss deshalb nachvollziehbar mit den jeweils erforderlichen Maßnahmen verbunden werden.
Artikel 33 GWVO erlaubt bei geringem Risiko vereinfachte Sorgfaltsmaßnahmen. Diese müssen zu den risikomindernden Umständen passen. Eine ausreichende Überwachung zur Erkennung ungewöhnlicher oder verdächtiger Transaktionen bleibt erforderlich. Entfallen die Voraussetzungen oder entsteht ein einschlägiger Verdacht, dürfen die Erleichterungen nicht fortgesetzt werden.
Artikel 34 GWVO regelt den Anwendungskreis verstärkter Maßnahmen. Weitere Vorschriften betreffen unter anderem Korrespondenzbankbeziehungen, Kryptowerte-Dienstleistungen, selbst gehostete Adressen und Investitionsmigration.
Die PEP-Regelungen stehen in Artikel 42 bis 46 GWVO: einschließlich wichtiger öffentlicher Ämter, bestimmter Versicherungsbegünstigter, ehemaliger PEP sowie Familienmitglieder und bekanntermaßen nahestehender Personen.
Artikel 48 bis 50 GWVO: Andere Verpflichtete und Auslagerung auseinanderhalten
Die Inanspruchnahme anderer Verpflichteter steht in Artikel 48 bis 50. Sie betrifft bestimmte Sorgfaltsmaßnahmen nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstaben a bis c und setzt insbesondere geeignete Anforderungen und Beaufsichtigung des anderen Verpflichteten voraus.
Die letztliche Verantwortung verbleibt beim Verpflichteten, der auf dessen Tätigkeit zurückgreift. Artikel 49 regelt den Zugang zu Informationen und Nachweisen sowie die schriftliche Vereinbarung. Die bezeichneten Informationen sind umgehend, spätestens binnen fünf Arbeitstagen, zu liefern.
Die Auslagerung nach Artikel 18 GWVO und die Inanspruchnahme anderer Verpflichteter nach Artikel 48-50 GWVO sind damit unterschiedliche Regelungskomplexe. Bestehende Prozesse nach § 17 GwG müssen entsprechend eingeordnet werden.
5. Kundensorgfaltspflichten: Thematische Zuordnung vom GwG zur GWVO
| Bisherige Vorschrift | Zentrale Anknüpfungspunkte in der GWVO |
|---|---|
| § 10 GwG – Allgemeine Sorgfaltspflichten | Artikel 19-21, 25-26 GWVO; sektorspezifisch Artikel 47 GWVO |
| § 11 GwG – Identifizierung | Artikel 22-23 GWVO; ergänzend Vorschriften zum wirtschaftlichen Eigentum |
| §§ 12-13 GwG – Identitätsüberprüfung und Verfahren | Artikel 22-23 GWVO und Konkretisierung nach Artikel 28 GWVO |
| § 14 GwG – Vereinfachte Sorgfaltspflichten | Artikel 33 GWVO in Verbindung mit Artikel 20, Artikel 28 und den Risikofaktoren |
| § 15 GwG – Verstärkte Sorgfaltspflichten | Artikel 29-46 GWVO, abhängig vom jeweiligen Sachverhalt |
| § 16 GwG – Glücksspiel im Internet | Europäische Kundensorgfaltspflichten, insbesondere Artikel 19 GWVO; daneben nationale Sonderregelungen |
| § 16a GwG – Barzahlungsverbot beim Immobilienerwerb | Nationale Sonderregelung beachten; Artikel 80 GWVO regelt daneben die allgemeine Bargeldobergrenze |
| § 17 GwG – Ausführung durch Dritte | Artikel 48-50 GWVO für die Inanspruchnahme anderer Verpflichteter; Artikel 18 GWVO für Auslagerung |
6. Warum Kapitel II und III allein nicht ausreichen
Für eine vollständige Umsetzung müssen weitere Teile der GWVO einbezogen werden.
Wirtschaftliches Eigentum: Artikel 20 und 22 regeln die Prüfung gegenüber dem Kunden. Wer wirtschaftlicher Eigentümer ist und wie Eigentum und Kontrolle ermittelt werden, ergibt sich insbesondere aus Kapitel IV, Artikel 51–68. Artikel 52 erfasst Eigentumsbeteiligungen von 25 Prozent oder mehr; mehrstufige Beteiligungen und Kontrolle verlangen zusätzliche Prüfungsschritte.
Verdachtsmeldungen: Die Kundenüberwachung nach Artikel 26 und die Untersuchung auffälliger Vorgänge müssen mit Artikel 69 verbunden werden. Ein Monitoring-Treffer benötigt einen nachvollziehbaren Bewertungs- und gegebenenfalls Meldeprozess.
Dokumentation: Artikel 77 verlangt unter anderem Aufzeichnungen der Bewertung nach Artikel 69 Absatz 2 – auch dann, wenn sie nicht zu einer Verdachtsmeldung führt. Entscheidungen müssen deshalb einschließlich ihrer Grundlagen und Ergebnisse nachvollziehbar bleiben.
Konkretisierung: Die GWVO sieht an zahlreichen Stellen technische Standards und Leitlinien vor, etwa in Artikel 28 für Kundensorgfaltspflichten. Ein Umsetzungsvorhaben muss deren jeweils maßgeblichen Stand zusätzlich prüfen. Die im Verordnungstext genannten Erstellungsfristen belegen für sich genommen noch nicht die Veröffentlichung oder Anwendbarkeit eines bestimmten Standards.
7. Welche Arbeit Verpflichtete jetzt vorbereiten sollten
Aus der neuen Verteilung der Rechtsgrundlagen ergeben sich konkrete Arbeitspakete:
| Arbeitspaket | Erwartetes Ergebnis |
|---|---|
| Rechtsgrundlagen zuordnen | Jede bisherige GwG-Anforderung mit GWVO und relevanten nationalen Ergänzungen verbinden |
| Inhaltliche Unterschiede prüfen | Tatbestände, Ausnahmen, Datenfelder, Fristen und Entscheidungskompetenzen vergleichen |
| Governance anpassen | Aufgaben von Geschäftsleitung, Compliance-Manager, Geldwäschebeauftragtem und operativen Bereichen festlegen |
| Risikoanalyse integrieren | Risiken neuer Angebote und Geschäftserweiterungen vor deren Einführung bewerten |
| Kundenprozesse überarbeiten | Onboarding, Registerabgleich, Aktualisierung, Monitoring und Eskalation verbinden |
| Dienstleister prüfen | Auslagerung und Inanspruchnahme anderer Verpflichteter unterscheiden; Entscheidungen und Informationszugang absichern |
| Umsetzung belegen | Angepasste Abläufe, Freigaben, Kontrollen und Ergebnisse dokumentieren |
Ein praktisches Beispiel verdeutlicht den Zusammenhang: Ein Kunde erschließt einen neuen Absatzmarkt. Das kann neue geografische Risiken und veränderte Zahlungsströme auslösen. Der Verpflichtete muss prüfen, ob Kundeninformationen und Risikoprofil anzupassen sind, welche Drittland- und Sanktionsvorgaben greifen und ob die bisherige Überwachung noch angemessen ist. Bei entsprechender Bedeutung kann auch die unternehmensweite Risikobewertung betroffen sein.
Die Umsetzung wird damit an den tatsächlichen Abläufen sichtbar: an verfügbaren Daten, begründeten Entscheidungen, wirksamen Kontrollen und rechtzeitigen Reaktionen auf Veränderungen.
Leitner & Associates unterstützt Verpflichtete bei der Zuordnung regulatorischer Anforderungen, der Analyse von Umsetzungslücken und der Anpassung von Risikoanalyse, Kundenprozessen und internen Kontrollen.
Daten statt Annahmen. Umsetzung statt Präsentationen. Ergebnisse statt Versprechen.
Weitere Informationen: https://leitnerassociates.com
Quellen und Einordnung
- Verordnung (EU) 2024/1624 vom 31. Mai 2024, Amtsblatt vom 19. Juni 2024; insbesondere Kapitel II und III, Artikel 51–68, 69, 76–78 und 90 sowie Anhänge I–III. Amtlicher Text: https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2024/1624/oj/deu
- Anschluss an den Beitrag „Entwurf-Geldwäschebekämpfungsgesetz (GwBG)“ auf Grundlage des dort untersuchten Referentenentwurfs vom 28. Oktober 2026 und der dort zugrunde gelegten GwG-Fassung.
Die Tabellen enthalten thematische Zuordnungen und keine vollständige juristische Synopse. Nationale Ergänzungen und die jeweils einschlägigen technischen Standards und Leitlinien sind zusätzlich zu prüfen. Der Beitrag behauptet keinen über die genannten Grundlagen hinaus geprüften Stand des deutschen Gesetzgebungsverfahrens.
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Quelle: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/ALL/?uri=CELEX:32024R1624