Entwurf-Geldwäschebekämpfungsgesetz (GwBG)

Entwurf-Geldwäschebekämpfungsgesetz (GwBG)

Das bisherige Geldwäschegesetz soll aufgehoben werden. An seine Stelle tritt nach dem Referentenentwurf vom 28. Oktober 2026 ein neues Geldwäschebekämpfungsgesetz mit 122 Paragraphen. Gleichzeitig verschwinden zwei zentrale Abschnitte aus dem nationalen Stammgesetz: „Risikomanagement“ und „Sorgfaltspflichten in Bezug auf Kunden“. Ihre zentralen Anforderungen werden künftig unmittelbar auf europäischer Ebene geregelt. Deutschland ordnet daneben die Register, die FIU, die Aufsicht und die Durchsetzung neu.

Für Verpflichtete entsteht damit eine neue Ausgangslage: Die Pflichten des Unternehmens, die Befugnisse seiner Aufsicht und die Folgen eines Verstoßes müssen aus miteinander verbundenen europäischen und nationalen Vorschriften ermittelt werden. Der Übergang vom GwG zum GwBG ist deshalb weit mehr als eine Änderung des Gesetzesnamens.

Grundlage dieses Artikels ist der Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen, Bearbeitungsstand 28. Oktober 2026, 12:14 Uhr. Verglichen wird er mit der vorgelegten GwG-Fassung, zuletzt geändert am 29. Juni 2026. Die nationalen Änderungen werden als Entwurfsstand dargestellt.

1. Was der Entwurf tatsächlich ersetzt

Artikel 1 des Gesetzespakets enthält das neue „Gesetz zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung“, kurz Geldwäschebekämpfungsgesetz oder GwBG. Artikel 2 hebt das bisherige GwG auf. Artikel 19 sieht das Inkrafttreten am 10. Juli 2027 vor.

Der neue Titel benennt Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ausdrücklich. Daraus folgt allerdings keine erstmalige Einbeziehung der Terrorismusfinanzierung: Diese ist bereits im bisherigen GwG geregelt.

Die grundlegende Veränderung liegt vielmehr in der rechtlichen Aufgabenverteilung:

RegelungsebeneFunktion
EU-Geldwäscheverordnung – Verordnung (EU) 2024/1624Zentrale unmittelbar geltende Unternehmenspflichten, insbesondere interne Strategien, Verfahren und Kontrollen, Kundensorgfaltspflichten und Verdachtsmeldungen
GwBG-EntwurfNationale Ergänzungen, Register, FIU, Behördenzuständigkeiten, Aufsicht, Zusammenarbeit und Sanktionen
Weitere europäische und nationale RegelungenKonkretisierung und Ergänzung, beispielsweise durch technische Standards und sektorspezifische Vorschriften

Das GwBG soll somit das bisherige GwG ablösen. Es ersetzt nicht die EU-Geldwäscheverordnung. Beide Regelwerke erfüllen unterschiedliche, aufeinander abgestimmte Funktionen.

2. Der Paradigmenwechsel ist im Inhaltsverzeichnis sichtbar

Im bisherigen GwG stehen die unternehmensbezogenen Kernpflichten unmittelbar hinter den allgemeinen Bestimmungen: zunächst Risikomanagement, anschließend Kundensorgfaltspflichten.

Im GwBG-Entwurf folgen auf die allgemeinen und besonderen Bestimmungen dagegen das Transparenzregister, die zentrale Zugangsstelle für Immobilieninformationen, die FIU und die Aufsicht.

Bisherige Gliederung des GwGNeue Einordnung
Abschnitt 1: Begriffsbestimmungen, Verpflichtete und risikobasierter AnsatzNationale Ergänzungen in Abschnitt 1 des GwBG; europäische Definitionen und Verpflichtetenkategorien
Abschnitt 2: RisikomanagementZentrale Anforderungen auf EU-Ebene
Abschnitt 3: Sorgfaltspflichten in Bezug auf KundenZentrale Anforderungen auf EU-Ebene; nationale Sonderregelungen insbesondere in §§ 9–11 GwBG-E
Abschnitt 4: TransparenzregisterAbschnitt 3 des GwBG-E, §§ 12–36
Kein entsprechender eigenständiger AbschnittZentrale Zugangsstelle für Immobilieninformationen, §§ 37–44 GwBG-E
Abschnitt 5: FIUAbschnitt 5 des GwBG-E, §§ 45–76
Abschnitt 6: Meldepflichten und zugehörige BestimmungenAufteilung zwischen EU-Geldwäscheverordnung und nationalen Ergänzungen im FIU-Abschnitt
Abschnitt 7: Aufsicht, Zusammenarbeit, Bußgeldvorschriften und DatenschutzAufteilung auf drei Abschnitte, §§ 77–122 GwBG-E

Allein die Register-, Immobilien-, FIU- und Aufsichtsbestimmungen umfassen 96 der insgesamt 122 Paragraphen. Das verdeutlicht den Schwerpunkt des neuen nationalen Gesetzes. Die Paragraphenzahl ist allerdings kein Maß für die Anzahl neuer Pflichten: Der Entwurf enthält ebenso Übernahmen, Aufteilungen und Neuordnungen bisheriger Vorschriften.

3. Warum eine Umnummerierung der Compliance-Dokumentation scheitert

Ein bisheriger Verweis auf § 10 GwG kann nicht durch § 10 GwBG ersetzt werden. § 10 GwG regelt die allgemeinen Sorgfaltspflichten. § 10 GwBG-E betrifft den Erwerb von Immobilien durch Vereinigungen oder Rechtsvereinbarungen.

Ebenso wenig ist § 7 GwBG-E der einfache Nachfolger des bisherigen § 7 GwG. Der bisherige Paragraph betrifft den Geldwäschebeauftragten; der neue die nationale Risikoanalyse.

Bisherige VorschriftThematische Zuordnung im neuen System
§ 1 GwG: BegriffsbestimmungenEuropäische Begriffsbestimmungen und § 2 GwBG-E
§ 2 GwG: VerpflichteteEuropäischer Verpflichtetenkreis; nationale Ergänzungen und Ausnahmen insbesondere in §§ 3–5 GwBG-E
§ 3 GwG: Wirtschaftlich BerechtigterEuropäische Definitionen und Regelungen zum wirtschaftlichen Eigentum
§ 3a GwG: Risikobasierter Ansatz und nationale Risikoanalyse§§ 7–8 GwBG-E
§§ 4–6 GwG: Risikomanagement, Risikoanalyse, interne SicherungsmaßnahmenZentrale Anforderungen in der EU-Geldwäscheverordnung
§ 7 GwG: GeldwäschebeauftragterEuropäische Governance-Vorgaben; nationale Ergänzung insbesondere in § 6 Abs. 3 GwBG-E
§ 8 GwG: Aufzeichnung und AufbewahrungEuropäische Anforderungen; begrenzte nationale Sonderregelung in § 11 Abs. 8 GwBG-E
§ 9 GwG: Gruppenweite PflichtenEuropäische Unternehmenspflichten; ergänzende nationale Gruppenaufsicht
§§ 10–15 GwG: Kundensorgfalt und IdentifizierungEuropäische Kundensorgfaltspflichten
§ 16 GwG: Glücksspiel im Internet§ 11 GwBG-E
§ 16a GwG: Barzahlungsverbot beim Immobilienerwerb§ 9 GwBG-E
§ 17 GwG: Dritte und AuslagerungEuropäische Regelungen zur Einschaltung anderer Verpflichteter und zur Auslagerung

Diese Zuordnungen zeigen thematische Entsprechungen, keine inhaltsgleichen Übernahmen.

Für die Umsetzung ist daher jede Anforderung einzeln zuzuordnen: Welcher Tatbestand löst sie aus? Wer ist verantwortlich? Welche Daten und Kontrollen werden benötigt? Welche Vorschrift trägt die Pflicht künftig?

4. Registrierung: Der Entwurf erweitert den aufsichtsrechtlichen Zugriff

§ 6 GwBG-E bündelt Registrierungs- und Anzeigepflichten. Neben der elektronischen Registrierung bei der FIU soll bei Aufnahme der verpflichteten Tätigkeit grundsätzlich eine Registrierung bei der zuständigen Aufsichtsbehörde erfolgen. Ausgenommen sind Verpflichtete, die bereits nach anderen Vorschriften einer Erlaubnis oder Zulassung bedürfen und darüber verfügen.

Der Unterschied zur vorgelegten GwG-Fassung ist konkret: § 51 Abs. 5b GwG enthält eine Registrierungspflicht für die dort bezeichnete Verpflichtetengruppe und berücksichtigt dabei auch eine anderweitige Anmeldung oder Eintragung. Die neue Auffangregelung wird breiter angelegt; ihre Begründung stellt ausdrücklich klar, dass eine Eintragung nach der Gewerbeordnung nicht mehr ausreichen soll.

Damit soll die Aufsicht ihren Kreis von Verpflichteten vollständiger erfassen können. Besonders für nicht erlaubnispflichtige Geschäftsmodelle ist die Registrierung deshalb ein eigener Prüfpunkt.

5. Transparenzregister: Von der Eintragung zur überprüften und durchsetzbaren Datenqualität

Der bisherige Transparenzregisterabschnitt wird nicht lediglich neu nummeriert. Der Entwurf trennt Einrichtung, Datenübermittlung, Mitteilungen, Überprüfung, Einsichtnahme, Unstimmigkeitsverfahren und Durchsetzung systematisch voneinander.

Bisheriges GwGGwBG-Entwurf
§ 18: Einrichtung des Registers§ 12
§ 19: Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten§ 14
§§ 19a–19b: Immobilienangaben und Zuordnung§§ 15 und 17
§ 20: Transparenzpflichten von VereinigungenEuropäische Mitteilungspflichten und nationale Einzelheiten in § 18
§ 20a: Automatische Eintragung für VereineVorbelegung nach § 18 Abs. 2; keine unveränderte Fortführung
§ 21: Transparenzpflichten von RechtsgestaltungenEuropäische Mitteilungspflichten und nationale Einzelheiten in § 19
§ 23: Einsichtnahme§§ 25–26
§§ 23a–23b: Unstimmigkeitsverfahren§§ 28–29, verbunden mit europäischen Vorgaben
§ 26a: Behördenabruf§ 27

Materiell bedeutsam sind vor allem drei Entwicklungen.

Erstens: mehr und genauer bezeichnete Daten. § 14 GwBG-E nennt unter anderem Wohnanschrift, Ausweisdokumentnummer und gegebenenfalls eine persönliche Identifikationsnummer des wirtschaftlichen Eigentümers.

Zweitens: ausdrückliche Prüfungsinstrumente. §§ 21–23 betreffen die Überprüfung von Angaben, Vor-Ort-Prüfungen durch das Bundesverwaltungsamt und Prüfungen auf gezielte finanzielle Sanktionen.

Drittens: Durchsetzung mit einem sichtbaren Registerstatus. §§ 30–32 regeln Feststellung, Verwaltungszwang und Inaktivierung bei Nichterfüllung der Mitteilungspflicht. Der Inaktivierungsvermerk soll auf Registerauszügen und im Register erscheinen. Daran knüpft § 32 Abs. 3 die entsprechende Anwendung von Artikel 21 Abs. 1 und 2 der EU-Geldwäscheverordnung.

Für Kundenprüfungsprozesse ist deshalb künftig nicht nur relevant, welche Person eingetragen ist. Ebenso relevant können der Status der Rechtseinheit, Unstimmigkeiten und weitere Registervermerke sein.

Bei Vereinen zeigt sich die Veränderung besonders anschaulich: Ein vorausgefülltes Formular erleichtert die Mitteilung, erfüllt sie aber nicht automatisch. Die Verantwortung für richtige, aktuelle und vollständige Angaben bleibt bestehen.

6. Immobilieninformationen werden zu einem eigenen behördlichen Informationssystem

Die §§ 37–44 GwBG-E schaffen einen eigenständigen Abschnitt für eine zentrale Zugangsstelle zu Immobilieninformationen. Dieser ist von den bereits bestehenden Immobilienangaben im Transparenzregister zu unterscheiden.

Nach der Entwurfskonzeption sollen berechtigte Behörden zentral auf Informationen zu Immobilien zugreifen können. Vorgesehen sind ein Register mit Grunddaten sowie die automatisierte Erschließung weiterer Informationen aus dezentralen Beständen.

Der Unterschied liegt damit in der Zugänglichkeit und Verknüpfung: Informationen über Eigentum, Belastungen und Kaufpreise sollen für die gesetzlich bestimmten Behörden leichter zusammengeführt werden können. Ein allgemeines öffentliches Immobilienregister oder ein uneingeschränkter Zugang sämtlicher Verpflichteter folgt daraus nicht.

7. FIU: Meldequalität wird mit der Aufsicht verknüpft

Der Vergleich von § 41 GwG mit § 70 GwBG-E zeigt eine konkrete Veränderung.

Das bisherige GwG sieht eine Rückmeldung zur Relevanz der Meldung in angemessener Zeit vor. Der Entwurf beschreibt dagegen grundsätzlich mindestens jährliche Rückmeldungen anhand bestimmter Qualitätsmerkmale:

  • Qualität der bereitgestellten Informationen;
  • Zeitnähe der Meldungen;
  • Beschreibung des Verdachts;
  • bei Einreichung vorgelegte Unterlagen.

Eine Rückmeldung zu jeder einzelnen Verdachtsmeldung ist nicht erforderlich. Entscheidend ist zudem der Empfängerkreis: Die Rückmeldungen sollen auch den zuständigen nationalen Aufsichtsbehörden und AMLA übermittelt werden, um die risikobasierte Aufsicht zu unterstützen.

Dadurch wird das Meldewesen stärker als überprüfbarer Prozess sichtbar. Für einen Verpflichteten reicht es nicht, die Zahl eingereichter Meldungen zu kennen. Ebenso relevant sind die Bearbeitungsdauer, die Vollständigkeit der Informationen und die Nachvollziehbarkeit der Verdachtsdarstellung.

8. Überwachungsanordnungen: Die FIU kann gezielte Beobachtung verlangen

§ 52 GwBG-E sieht eine eigenständige Befugnis zur Anordnung von Überwachungsmaßnahmen vor. Die FIU soll unter den dort bestimmten Voraussetzungen verlangen können, dass ein Verpflichteter Transaktionen oder Tätigkeiten über Bank-, Zahlungs- oder Kryptowertekonten oder andere Geschäftsbeziehungen überwacht.

Die Regelung knüpft an Personen an, von denen ein erhebliches Risiko der Geldwäsche, damit zusammenhängender krimineller Tätigkeiten oder der Terrorismusfinanzierung ausgeht. Die FIU kann einen Überwachungszeitraum festlegen und Berichte über die Ergebnisse verlangen. Ein Widerspruch soll keine aufschiebende Wirkung haben.

Damit entsteht eine konkrete operative Aufgabe: Eine behördliche Anordnung muss in eine gezielte Überwachung mit definiertem Umfang, Laufzeit, Zuständigkeit und Ergebnisbericht übersetzt werden. Das kann Anpassungen an Fallbearbeitung, Monitoring und interner Informationsweitergabe erfordern.

9. Verdachtsmeldepflicht: Die Verlagerung verlangt eine neue Prüfung der Tatbestände

Die Meldepflicht der Verpflichteten wird künftig wesentlich durch Artikel 69 der EU-Geldwäscheverordnung bestimmt. § 72 GwBG-E enthält nationale Ergänzungen; § 73 betrifft die Meldepflicht der Aufsichtsbehörden und anderer Stellen.

Die Entwurfsbegründung beschreibt eine Fokussierung auf besonders geldwäscherelevante Straftatbestände und den Wegfall bestimmter darüber hinausgehender nationaler Meldepflichten. Daraus lässt sich jedoch keine pauschale Arbeitsanweisung ableiten, vermeintlich minderschwere Sachverhalte künftig nicht mehr zu melden.

Erforderlich ist vielmehr ein Abgleich der bisherigen Meldeauslöser mit den europäischen Tatbeständen und den nationalen Ergänzungen. Dabei sind unterschiedliche Meldepflichtige getrennt zu betrachten. So verweist der im selben Gesetzespaket vorgeschlagene § 31b Abs. 2 AO für Mitteilungen der Finanzbehörden weiterhin auf rechtswidrige Taten im Sinne des § 261 StGB.

Eine allgemeine Aussage „Die Meldepflicht wird für alle gleich eingeschränkt“ wäre deshalb zu undifferenziert.

10. Aufsicht: Risikoprofile und Methoden werden stärker vereinheitlicht

Risikobasierte Aufsicht ist bereits im bisherigen GwG verankert. § 51 Abs. 3 knüpft Häufigkeit und Intensität von Prüfungen an das Risikoprofil des Verpflichteten.

§ 89 GwBG-E führt diesen Ansatz ausführlicher aus. Vorgesehen sind unter anderem jährliche Aufsichtsprogramme sowie die Anwendung technischer Regulierungsstandards mit Benchmarks und Methoden zur Bewertung inhärenter Risiken und Restrisiken.

Zugleich verlangt § 89 Abs. 4, die Ermessensspielräume der Verpflichteten zu berücksichtigen und die zugrunde liegenden Risikobewertungen sowie die Eignung ihrer Strategien, Verfahren und Kontrollen zu überprüfen.

Für Unternehmen wird damit besonders relevant, wie sie ihr Restrisiko begründen. Eine Risikoeinstufung muss mit den tatsächlich eingesetzten Kontrollen und deren Eignung zusammenpassen.

Die geplante Zentrale Koordinierungsstelle Geldwäscheaufsicht bei der BaFin ergänzt diesen Ansatz. Sie soll sektorübergreifende und sektorspezifische Koordinierung unterstützen. § 81 stellt aber ausdrücklich klar: Die ZKGw führt selbst keine Aufsicht über Verpflichtete und übernimmt keine Rechts- oder Fachaufsicht über die bestehenden Aufsichtsbehörden.

11. Mängelbeseitigung: Fristen, Fortschrittsberichte und tägliche Zwangsgelder

Das bisherige GwG kennt bereits umfangreiche Eingriffsbefugnisse. Der neue Entwurf konkretisiert die Verbindung zwischen festgestellten Schwächen, angeordneten Maßnahmen und ihrer Umsetzung.

§ 103 Abs. 1 GwBG-E nennt ausdrücklich auch Schwachstellen in internen Strategien, Verfahren oder Kontrollen, die voraussichtlich zu Verstößen führen, sowie ein unangemessenes Verhältnis zwischen Kontrollen und Risiken.

Nach § 103 Abs. 4 sollen Maßnahmen erforderlichenfalls mit verbindlichen Umsetzungsfristen versehen werden. Die Aufsicht überwacht und bewertet die Umsetzung. Der Verpflichtete soll unaufgefordert in den von der Aufsicht bestimmten regelmäßigen Abständen berichten.

§ 104 ergänzt periodische Zwangsgelder, wenn bestimmte angeordnete Maßnahmen nicht oder nicht fristgerecht befolgt werden. Für juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften sieht der Entwurf bis zu drei Prozent des durchschnittlichen Nettotagesumsatzes für jeden Tag des Verstoßes vor. Ein Festsetzungszeitraum ist auf höchstens sechs Monate begrenzt; bei fortdauernder Nichtbefolgung ist ein weiterer Zeitraum vorgesehen.

Das periodische Zwangsgeld soll die Befolgung einer Maßnahme erzwingen. Es ist von einer Geldbuße zur Ahndung eines Verstoßes zu unterscheiden.

Für die Mängelbeseitigung bedeutet dies: Maßgeblich ist die nachvollziehbar umgesetzte Abhilfe. Ein Maßnahmenplan benötigt Verantwortliche, Fristen, Umsetzungsergebnisse und belastbare Nachweise, damit die Aufsicht den Fortschritt bewerten kann.

12. Veröffentlichung: Reputationsfolgen können vor Bestandskraft eintreten

§ 57 der vorgelegten GwG-Fassung betrifft bestandskräftige Maßnahmen und unanfechtbare Bußgeldentscheidungen.

§ 121 GwBG-E sieht dagegen für die erfassten Entscheidungen und Maßnahmen grundsätzlich eine Bekanntmachung vor, sobald ihre Adressaten unterrichtet wurden. Die Vorschrift erfasst auch noch nicht bestandskräftige Maßnahmen und regelt die Veröffentlichung von Informationen über Rechtsbehelfe und deren Ergebnisse.

Aufschub, Anonymisierung und Ausnahmen bleiben unter den gesetzlichen Voraussetzungen vorgesehen. Dennoch verschiebt sich der mögliche Veröffentlichungszeitpunkt.

Für Geschäftsleitungen kann damit ein Aufsichtsverfahren bereits vor seinem endgültigen Abschluss eine Außenwirkung entfalten. Die Bearbeitung festgestellter Mängel und die Bewertung von Veröffentlichungsfolgen sollten deshalb frühzeitig zusammengeführt werden.

13. Der Gesetzeswechsel soll frühere GwG-Verstöße nicht erledigen

§ 122 Abs. 1 GwBG-E sieht vor, dass vor dem 10. Juli 2027 begangene Ordnungswidrigkeiten nach § 56 GwG weiterhin nach den zur Tatzeit geltenden Bestimmungen geahndet werden können. Dafür soll ausdrücklich von § 4 Abs. 3 OWiG abgewichen werden.

Die Entwurfsbegründung setzt sich hierzu mit dem Meistbegünstigungsprinzip und unionsrechtlichen Grundrechtsfragen auseinander. Die rechtliche Bewertung dieser Konstruktion bleibt von ihrer Darstellung als Entwurfsregelung zu unterscheiden.

Für die Übergangsplanung ist die gesetzgeberische Absicht eindeutig: Die Aufhebung des GwG soll nicht dazu führen, dass frühere Verstöße allein wegen des Gesetzeswechsels sanktionslos bleiben.

14. Welche Arbeit aus dem Alt-Neu-Vergleich folgt

Eine Umsetzungssynopse muss mehr leisten als die Zuordnung alter und neuer Paragraphen. Sie muss die Veränderung der jeweiligen Anforderung erfassen und mit dem betroffenen Prozess verbinden.

ArbeitsschrittKonkretes Ergebnis
Verpflichtetenkreis prüfenDokumentierte Einordnung der Geschäftstätigkeiten einschließlich nationaler Ergänzungen und Ausnahmen
Rechtsgrundlagen zuordnenVerbindung zwischen bisherigem GwG, EU-Geldwäscheverordnung und GwBG-Entwurf
Inhaltliche Unterschiede ermittelnGeänderte Tatbestände, Verantwortlichkeiten, Datenanforderungen, Fristen und Ausnahmen
Prozesse und Systeme prüfenBetroffenheit von Onboarding, Bestandskundenprüfung, Registerabgleich, Monitoring und Meldewesen
Behördenkommunikation vorbereitenVerfahren für Auskünfte, Überwachungsanordnungen, Rückmeldungen und Fortschrittsberichte
Umsetzung nachweisenDokumentierte Abhilfe und geeignete Belege zur Funktionsfähigkeit der angepassten Kontrollen

Der Entwurf verändert somit gleichzeitig die Rechtsgrundlagen der Verpflichteten und die staatlichen Möglichkeiten, Informationen zu prüfen, Risiken zu bewerten und Maßnahmen durchzusetzen. Für Geldwäschebeauftragte und Geschäftsleitungen ist entscheidend, diese Zusammenhänge in konkrete Arbeitsabläufe zu übersetzen.

Quellen und Abgrenzung

  • Bundesministerium der Finanzen: Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Sechsten EU-Geldwäscherichtlinie und zur Stärkung der Geldwäscheprävention, Bearbeitungsstand 28.10.2026, 12:14 Uhr; insbesondere Artikel 1, Artikel 2, Artikel 19 und die Einzelbegründung.
  • Geldwäschegesetz vom 23. Juni 2017, vorgelegte Fassung mit letzter Änderung durch Artikel 12 Absatz 4 des Gesetzes vom 29. Juni 2026.

Die nationalen Paragraphen mit dem Zusatz „-E“ bezeichnen Vorschriften des Entwurfs. Die Alt-Neu-Zuordnungen sind thematische Zuordnungen und keine Aussage über eine unveränderte Fortgeltung. Der Beitrag vergleicht die genannten Dokumentfassungen; er behauptet keinen darüber hinaus überprüften Gesetzgebungsstand.


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Quelle: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_VII/21_Legislaturperiode/2026-10-28-E6EUGWRL/0-Gesetz.html

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